Allgemeine Mietvertragsbedingungen f�r die Vermietung
von Baumaschinen, Bauger�ten und Industriemaschinen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten f�r alle Angebote und Mietvertr�ge zur Vermietung von Baumaschinen, Bauger�te und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen
des Mieters wird ausdr�cklich widersprochen.
1.2 Diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch f�r k�nftige Vertr�ge �ber die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschlie�lich Nebenabreden, Erg�nzungen und �nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. F�r den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Best�tigung des Vermieters ma�gebend.
1.4  Rechtserhebliche Erkl�rungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegen�ber dem Vermieter abzugeben sind, bed�rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend,
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegen�ber einem Unternehmer, einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts oder einem �ffentlich-
rechtlichen Sonderverm�gen gem�� � 310 Abs.1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand f�r die vereinbarte Mietzeit in Miete zu �berlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgem�� einzusetzen, insbesonde die einschl�gigen Unfallverh�tungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Stra�enverkehrsvorschrlften,
insbesondere auch bez�glich Ladung und Transport des Mietgegenstandes sorgf�ltig zu beachten, die Miete vereinbarungsgem�� zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgem�� zu behandeln und bei Ablauf der
Mietzeit ges�ubert und voll getankt zur�ckzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverz�glich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3.
�berlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreien, betriebsf�higen und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu �berlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der �berlassung in Verzug so kann der Mieter eine Entsch�digung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet Ziff, 5.1. ist bei leichter Fahrl�ssigkeit die vom Vermieter zu leistende Entsch�digung f�r jeden Arbeitstag begrenzt auf h�chstens den Betrag des t�glichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer
angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zur�cktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet
.
3.2 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verf�gung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4. M�ngel bei �berlassung das Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mangel zu r�gen. Die Kosten einer Untersuchung tr�gt der Mieter.
4.2 Bei �berlassung erkennbare M�ngel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeintr�chtigen, k�nnen nicht mehr ger�gt werden, wenn sie nicht unverz�glich nach Untersuchung schriftlich gegen�ber
dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei �berlassung vorhandener M�ngel sind unverz�glich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig ger�gte M�ngel, die bei �berlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen
dann tr�gt er die erforderlichen Kosten. Der Mieter ist auch berechtigt, den Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verf�gung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeintr�chtigungen das Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgem��en Gebrauch aufgehoben ist. F�r die Zeit, w�hrend der die Tauglichkeit
gemindert ist hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt au�er Betracht
.
4.4 L�sst der Vermieter eine ihm gegen�ber gesetzte angemessene Nachfrist f�r die Beseitigung eines bei der �berlassung vorhandenen M�ngels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein
R�cktrittsrecht. Das R�cktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen F�llen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der �berlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1. Weitergehende Schadensersatzanspr�che gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schaden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, k�nnen vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
einer vors�tzlichen Pflichverletzung des Vermieter;
einer grob fahrl�ssigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vors�tzlichen oder grob fahrl�ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf�llungshilfen des Vermieters;
Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gef�hrdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
Sch�den aus der Verletzung des Lebens, des K�rper oder der Gesundheit, die auf einer fahrl�ssigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vors�tzlichen oder fahrl�ssigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erf�llungshilfen des Vermieters beruht;
� Falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz f�r Personenschaden oder Sachschaden an privat genutzten Gegenst�nden haftet.
Im �brigen ist die Haftung ausgeschlossen
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausf�hrung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschl�gen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung f�r Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgem�� verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Anspr�che des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffern 5.1 entsprechend.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1  Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden t�glich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5-Tage-Woche (Montag- Freitag). Wochenendarbeiten, zus�tzliche Arbeitsstunden und erschwerte Eins�tze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zus�tzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuz�glich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zur�ckzuhalten oder mit Gegenanspr�chen aufzurechnen steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenanspr�che unbestritten oder rechtskr�ftig festgestellt sind.
6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines f�lligen Betrages l�nger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ank�ndigung ohne Anrufung des
Gerichts auf Kosten des Vermieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu erm�glichen hat, abzuholen und dar�ber anderweitig zu verf�gen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehende
Anspr�che bleiben bestehen, jedoch werden die Betr�ge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der der durch die R�ckholung und
Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6.6 F�llige Betr�ge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines f�r Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltunges aufgenommen.
6.7 Der Vermieter ist berechtigt vom Vermieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.8 Der Mieter tritt in H�he des vereinbarten Mietpreises, abz�glich erhaltener Kaution seine Anspr�che gegen seinen Auftraggeber, f�r dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der
Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Stilllegeklausel
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsst�tte f�r die das Ger�t gemietet ist, in Folge von Umst�nden, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Innere Unruhen,
Kriegsereignisse, beh�rdliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilllegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillegezeit verl�ngert.
7.3 Der Mieter hat f�r die Stilllegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitst�glichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nlcht anders vereinbart, gilt der handels�bliche Prozentsatz von 75 Prozent.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverz�glich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch  Unterlagen
nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet:
A) den Mietgegenstand vor �berbeanspruchung in jeder Weise zu sch�tzen
B) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuf�hren
C)  notwendige Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuk�ndigen und unverz�glich durch den Vermieter ausf�hren zu lassen.  Die Kosten tr�gt der Vermieter, wenn der Mieter und
seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung tr�gt der Vermieter
.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedlenungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Sch�den die durch das
Bedienungspersonal verursacht werden haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgem�� ausgew�hlt hat. Im �brigen tr�gt der Mieter die Haftung
10.
Beendigung der Mietzeit und R�cklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtigte R�cklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner in Betriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsm��igen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, fr�hestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit: Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsf�higem, volI getanktem und gereinigtem Zustand zur�ckzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten: Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.
10.4 Die R�cklieferung hat w�hrend der normalen Gesch�ftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu pr�fen.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zur�ckgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters In H�he des Mietpreises als Entsch�digung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden M�ngel und Besch�digungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zu Nachpr�fung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der M�ngel erforderliche Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in gesch�tzter H�he m�glichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgem��e R�cklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn er erkennbare M�ngel bei rechtzeitiger R�cklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverz�glich und andernfalls sowie bei sonstigen M�ngeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreten an Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einen Dritten den Mietgegenstand weder �berlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einr�umen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pf�ndung oder der gleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverz�glich schriftlich und vorab m�ndlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverz�glich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Ma�nahmen zur Sicherung gegen den Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unf�llen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkfehrsunf�llen und bei Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbesch�digung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verst��t der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1 bis 12.4 so ist er verpflichtet, den Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13. K�ndigung
13.1 a) Der �ber eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist f�r beide Vertragspartner grunds�tzlich unk�ndbar.
b) Das gleiche gilt f�r die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu k�ndigen.
c)  Bei Mietvertr�gen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer betr�gt die K�ndigungsfrist

-
einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
-      zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ank�ndigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;

b) wenn der Vertragsabschluss f�r den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsf�higkeit des Mieters gef�hrdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgem�� verwendet ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort
au�erhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) In F�llen von Verst��en gegen Ziff. 8.1.

13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden K�ndigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 5,5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ank�ndigung ohne Einhaltung einer Frist k�ndigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gr�nden I�ngerfristig nicht m�glich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gr�nden unm�glich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur R�ckgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpfllchtet.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
15.2 Erf�llungsort f�r alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Gesch�ftssitz des Vermieters oder des Sitz seiner Zweigniederlassung die den Vertrag abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des �ffentlichen Rechts oder ein �ffentliches rechtliches Sonderverm�gen, ist ausschlie�licher Gerichtsstand f�r alle sich aus dem Vertragsverh�ltnls unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Gesch�ftssitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das f�r den Mieter zust�ndige Gericht anrufen.
(Stand 10/2010)

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